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Darmstädter Kulturforum
der Sozialdemokratie e.V.

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Darmstädter Kulturforum der Sozialdemokratie (e. V.)

 

S A T Z U N G

 

  1. Der Verein führt den Namen Darmstädter Kulturforum der Sozialdemokratie. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein hat die Aufgabe, Themen der Kunst, der Kultur und der darauf bezogenen Politik insbesondere in Darmstadt und der Region aufzugreifen und zu  ihrem Verständnis beizutragen. Der Verein soll sich mit den Entwicklungen im Kunst- und Kulturbereich befassen und den  Meinungsaustausch zwischen Künstlern, Kulturschaffenden aller Bereiche, den Unternehmen und aller demokratischen Parteien in Hessen fördern. Der Verein verwirklicht den Zweck insbesondere durch folgende Massnahmen:
    •      Durchführung von Gesprächskreisen
    •      Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen
    •      Erstellung und Herausgabe von Publikationen
    •      Öffentlichkeitsarbeit für Kunst und Kultur
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch Personen, die keine Mitglieder sind, dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3 Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen, stimmberechtigten Mitgliedern und außerordentlichen, nichtstimmberechtigten Mitgliedern (Fördermitglieder).
  2. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, juristische
    Personen aber nur Fördermitglieder. Fördermitgliedern steht weder das aktive noch das passive Wahlrecht und auch kein Stimmrecht in der
    Mitgliederversammlung zu.

  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmebegehrens ist Widerspruch möglich. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. dem Erlöschen der juristischen Person
    b) durch Austritt oder
    c) durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens bis zum Ende des 11. Kalendermonats zugegangen sein. Eine Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge gibt es nicht. Die Mitgliedschaft erlischt bei mehr als zwei Jahresbeiträgen Rückstand. 
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied durch Mehrheitsbeschluss aus dem Verein ausschließen, das gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, oder trotz zweimaliger Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der  Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Beitragsermäßigung, Stundung und Beitragsbefreiung sind möglich. Hierüber entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Wahl zweier Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstands
e) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes inklusive des Kassenberichts,
f) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrags
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins sowie
h) Beschlussfassung über Anträge.

§ 8 Durchführung von Mitgliederversammlungen

  1. Die ordentliche Mitgliedersammlung ist alle zwei Jahre, möglichst in der ersten Hälfte des entsprechenden Kalenderjahrs, durch den Vorstand einzuberufen. Dieser setzt auch die Tagesordnung fest.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen, soweit sie hierauf nicht verzichtet haben. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliedersammlung einberufen. Hierzu ist er binnen eines Monats verpflichtet, wenn mindestens zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder dies unter der Angabe des Zweck und der Gründe schriftlich verlangen. Absatz 2 gilt entsprechend.
  4. Das Einladungsschreiben zu einer Mitgliederversammlung gilt einem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.

 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliedersammlung wird von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung eine Leiterin oder einen Leiter.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, kann jedoch Gäste zulassen.
  3. Die Abstimmungen sind offen. Bei Wahlen wird auf Antrag eines Mitglieds Bei Wahlen wird auf Antrag eines Mitglieds geheim abgestimmt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliedersammlung fasst Beschlüsse, soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung bleiben außer Betracht.

  5. Satzungsänderungen, Ablösung des Vorstandes gemäß § 11 Abs. 3 und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden und sind mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung im Wortlaut schriftlich bekannt zu geben.

 

 

§ 10 Niederschrift, Protokolle


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen sind im Wortlaut festzuhalten.

 

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister sowie drei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Dem Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder erschienen sind.
  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Beisitzer vor Ablauf seiner Amtstätigkeit aus, ist der Vorstand berechtigt, sich um höchstens ein Mitglied selbst zu ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Weise berufenen Vorstandmitglieds gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit aus einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch die Wahl eines neuen Vorstands abgelöst werden. Zu dieser Mitgliederversammlung muss schriftlich eingeladen werden.
  4. JDer Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der  zweiten Vorsitzenden, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und der Schatzmeisterin oder Schatzmeister, die jeweils alleine berechtigt sind, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 

§ 12 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus bis zu zehn Mitgliedern. Ihm sollen möglichst aus den Bereichen Bildende Kunst, Museen, Galerien, Theater, Musik und Literatur mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter angehören. Der Beirat wird für die Amtszeit des Vorstandes berufen.
  2. Der Beirat berät den Vorstand in allen konzeptionellen Angelegenheiten. Er unterbreitet Vorschläge für die inhaltliche Arbeit und legt hierfür ein
    Jahresprogramm vor.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein ist keine Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Beirat.
  4. Der Vorstand gibt dem Beirat eine Geschäftsordnung

 

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Anteile des Vereinsvermögens.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Darmstädter Förderkreis Kultur e.V., Schuchardstr. 7, 64283 Darmstadt.
    Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Kulturförderung zu verwenden.
  3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der
    Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam
    vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

§ 14 Satzungsänderungen aus Rechtsgründen

Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die das Registergericht oder
das Finanzamt verlangen, vorzunehmen.


Die vorstehende Satzung ist in der Gründungsversammlung am 30.03.2009 in Darmstadt, Wilhelminenstraße 7 a, einstimmig beschlossen worden.


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